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Nachbarklage gegen Kartanlage wegen Lärmbelästigungen
(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2002 - 10 S 1502/01)
Leitsatz der Redaktion:
Lärmbelästigungen einer Kartanlage von bis zu 55 dB(A) sind für die benachbarte Wohnbebauung am Ortsrand zumutbar.
Das zuständige Landratsamt hatte dem Betreiber einer Kartanlage im Mai 1998 erstmals die erforderliche immissions-schutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Rennsportanlage erteilt. Die Genehmigung enthält eine Reihe von Beschränkungen des Betriebs für die besonders lauten Rennkarts; u.a. schreibt sie vor, dass für die benachbarte Wohnbebauung am Ortsrand tagsüber ein Lärmrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten sei. Hiergegen hatte der Kläger (Kl.) Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Genehmigung lasse zu Unrecht Lärmbelästigungen von bis zu 55 dB(A) zu. Er wohne in einem (faktischen) reinen Wohngebiet und müsse daher Lärm aus der Rennanlage von allenfalls 50 dB(A) hinnehmen.
Das VG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Der Kl. könne nicht für sein Wohngrundstück das Lärmschutzniveau eines reinen Wohngebiets beanspruchen. Das Baugebiet, in dem sich dessen Grundstück befinde, entspreche nach der Art seiner Bebauung keinem der Gebietstypen, für welche die TA-Lärm Immissionsrichtwerte festlege. Der vorhandene Bestand baulicher Anlagen und deren Nutzung ließen auf ein gebietstypisches Geräuschniveau schließen, das über dem eines reinen Wohngebiets liege. Auch komme dem Grundstück des Kl. wegen seiner Lage in der Nähe des unbeplanten, weitgehend landwirtschaftlich genutzten Außenbereichs ein niedrigeres Schutzniveau zu als der zurückgesetzten, von Außenbereichsnutzungen abgeschirmten Wohnbebauung. Dem Kl. könnten daher die behördlich zugelassenen Lärmbelästigungen von bis zu 55 dB(A) zugemutet werden.
Quelle: PM VGH Baden-Württemberg
[TA-Lärm]
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