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Zeugnisverweigerungsrecht des Notars
(OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2003 - 9 U 70/98) Leitsatz der Redaktion:
Zu den Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht des Notars. Das OLG hatte sich mit den Anforderungen an ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars zu befassen.
In seiner Entscheidung führte das OLG aus, die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Notar das Zeugnis verweigern darf, bestimme sich nach § 383 I Nr. 6 ZPO, der in Bezug auf Notare eine inhaltliche Verweisung auf § 18 BNotO enthalte. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 I BNotO beziehe sich auf alles, was dem Notar bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist; es sei nicht notwendig, dass die fragliche Tatsache dem Notar anvertraut wurde.
Ausnahmsweise könne der Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit sein, wenn Schadenersatzansprüche gegen ihn im Raum stehen. Dieser Ausnahmetatbestand sei so zu verstehen, dass es dem Notar freisteht, auszusagen oder nicht. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er auch verpflichtet ist, auszusagen. Die von ihm selbst getroffene Abwägung sei nicht gerichtlich nachprüfbar.
Quelle: Eigener Beitrag
[§§ 3, 383 I Nr. 6 ZPO; § 18 BNotO]
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